AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ZOPF HOLZBAU GmbH

Vorbemerkungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden kurz AGB) gelten für alle Aufträge zwischen der Zopf Holzbau GmbH als Auftragnehmer (im Folgenden kurz AN genannt) und ihren Auftraggebern (im Folgenden kurz AG genannt).

Diese AGB werden dem AG ausgehändigt und von diesem durch Unterzeichnung vollinhaltlich als ergänzender Vertragsinhalt zu den individuellen Vereinbarungen akzeptiert.

Grundlage des mit dem AG geschlossenen Vertrages sind in nachstehender Geltungsreihenfolge:

  1. das Auftragsschreiben bzw. der Werkvertrag samt Bezughabender Unterlagen (Leistungsverzeichnis, Ausschreibungsunterlagen, Planunterlagen, behördliche Bescheide etc.)
  2. die gegenständlichen AGB,
  3. die einschlägigen technischen ÖNORMEN,
  4. subsidiär die ONORM B 21 10 in der im Vertragsabschlusszeitpunkt geltenden Fassung.

Änderungen der Vertragsgrundlagen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

Ausführungsunterlagen und Urheberrechte

Die Vertragsparteien haben in alle bezughabenden Unterlagen Einsicht genommen und diese auf ihre Richtigkeit überprüft. Der AG hat volle Klarheit über alle für die Preisberechnung maßgebenden Umstände, ebenso über den vollen Leistungsumfang.

Die im Angebot enthaltenen Daten sind vom AG sofort nach Erhalt zu überprüfen und gelten als vereinbart, wenn allfällige Abweichungen vom AG nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

Angaben in Preislisten, Werbeunterlagen und Prospekten des AN sind grundsätzlich unverbindlich. Bei Widersprüchen zwischen Auftragsschreiben und allen sonstigen Bestellgrundlagen gilt vorrangig das Auftragsschreiben.

Vom AN allenfalls zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen sind vom AG nach Honorarordnung der Baumeister zu vergüten.

Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligung etc.) sind vom AG so rechtzeitig beizuschaffen, dass eine ordnungsgemäße Arbeitsvorbereitung durch den AN erfolgen kann. Diesbezügliche Verzögerungen gehen zu Lasten des AG und verlängern die Leistungsfrist des AN.

An sämtlichen Unterlagen wie Kostenvoranschlägen, Plänen, Zeichnungen etc. behält sich der AN sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Preisart/Preisveränderungen

Ist nichts abweichendes ausdrücklich vereinbart, so gelten sämtliche vom AN angegebenen Preise als unverbindlicher Kostenvoranschlag.

Einheitspreisvertrag: Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung durch Multiplikation der vereinbarten Einheitspreise mit den ermittelten Mengen.

Pauschalpreis: Wird ein Pauschalpreis vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Sphäre des AN zuzuordnen sind, führen zu dementsprechender Nachforderung des AN.

Regieleistungen: Die Verrechnung vereinbarter Regieleistungen erfolgt nach tatsächlichem Stundenund Materialaufwand zu den Preisen pro Einheit (Leistungsstunde oder Materialeinheit). Grundlagen sind die Bautageberichte sowie Lieferscheine und etwaige Aufmaße.

Leistungsumfang/Leistungsfrist

Die Arbeiten sind nach dem Bauzeitplan durchzuführen, wobei sämtliche Termine und Fristen Cirkaangaben sind; es handelt sich also jeweils um keine fixen oder verbindlichen Termine oder Fristen.

Liegt kein Bauzeitplan vor, so ist der AN dennoch bemüht, die vereinbarten Leistungen so rasch als möglich abzuschließen.

Allenfalls angegebene Lieferfristen oder Termine beginnen keinesfalls vor dem Vorliegen sämtlicher technischer und sonstiger Ausführungsdetails, der Bezahlung der vereinbarten Anzahlungen und/oder der Klärung sämtlicher Ausführungsdetails.

Etwaige (aus welchem Grunde auch immer) eintretende Verzögerungen/Verschiebungen verlängern die Leistungsfrist. Zeitverzögerungen, Verschiebungen oder Mehrleistungen, welche auf dem AG zurechenbare Ursachen zurückzuführen sind, berechtigen den AN dementsprechende Mehrkosten zu verrechnen.

Kommt der AG trotz Nachfristsetzung der Aufforderung zur Abklärung bauwesentlicher Details nicht unverzüglich nach und kommt es dadurch zu Leistungsverzögerungen, ist der AN berechtigt den Bau einzustellen und die bisherigen Leistungen in Rechnung zu stellen.

Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen oder Mehrmengen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich nicht umfasst sind, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes, zusätzliches Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der AN dem AG vor Ausführung der zusätzlichen (Mehr-)Leistung ein Zusatzangebot.

Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, jedenfalls dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist.

Stellt sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag im Sinne des S 1 170a ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies der AN zu einem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15 %ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist.

Rechnungslegung/Zahlung

Sofern im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen wurde, gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können monatlich vom AN entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Regieleistungen können monatlich, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen (auch Teilrechnungen) sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Die Verzugszinsen bei nicht fristgerechter Bezahlung betragen 10 % und beginnen auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen. Mit Verzug von zwei fällig gestellten Teilzahlung en werden auch alle noch nicht fälligen Forderungen gegen den AG, dh. der Gesamtwerklohn, nach dementsprechender Nachfristsetzung sofort zur Zahlung fällig.

Bei Zahlungsverzug ist der AN nach Setzung einer 10-tägigen Nachfrist auch berechtigt, die Arbeiten einzustellen, die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des AG.

Der AG ist nicht berechtigt die Bezahlung des Kaufpreises bzw. Werklohns wegen eventuell erhobener Mängelrügen, nicht vollständiger Lieferung oder Schadenersatzansprüche gegen den AN zu verweigern oder zu verzögern. Für Verbraucher im Sinne des KSchG ist das Zurückbehaltungsrecht auf das 3-fache des Verbesserungsaufwandes, maximal jedoch 1/5 der Gesamtauftragssumme beschränkt.

Sicherstellungen

Der AN ist jederzeit berechtigt, ohne Angabe von Gründen vom AG eine Sicherstellung in Form einer abstrakten Bankgarantie für die zu erbringende Leistung in Höhe von 40 % der Gesamtauftragssumme zu verlangen. Wird die Sicherstellung vom AG nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung übergeben, steht dem AN das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten und die bisherigen Leistungen in Rechnung zu stellen.

Anschlüsse und Zufahrten

Sofern im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen wurde, stellt der AG die erforderlichen Wasser- und Stromanschlüsse dem AN kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen DimenSion an der Baustelle zur Verfügung. Die Zähler- und Verbrauchskosten trägt der AN.

Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällige notwendige (auch für Baufahrzeuge taugliche) Zufahrtswege werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle erforderlichen Bau- und Zufahrtsgenehmigungen sind durch den AG einzuholen.

Übernahme, Gewährleistungsfristen, Haftung Eine formlose Ubernahme gilt als vereinbart.

Sofern ausnahmsweise eine förmliche Übergabe vertraglich vereinbart wird, ist die Fertigstellung der Leistung dem AG ehestens unter Beifügung der Aufforderung zur Übernahme anzuzeigen. Der AG hat die Leistungen binnen einer Frist von 14 Tagen ab Aufforderung zu übernehmen. Kommt der AG der Aufforderung zur Übernahme in dieser 1 4-tägigen Frist nicht nach, gilt die Leistung als übernommen.

Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne schriftliche Zustimmung des AN der AG selbst oder Dritte Änderungen oder Ergänzungen der vom AN erbrachten Leistungen vornehmen.

Schadenersatzansprüche des AG aus Vertrag, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wobei die Haftung in jedem Falle mit dem Auftragswert begrenzt ist.

Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ist in jedem Falle ausgeschlossen.

Schadenersatzansprüche verjähren bei Unternehmergeschäften in einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Das Recht auf Gewährleistung muss bei Unternehmergeschäften bei sonstigem Verzicht/Ausschluss — binnen 1 Jahr gerichtlich geltend gemacht werden.

Versicherung

Der AG hat für die gesamte Bauzeit eine Bauherren-Haftpflichtversicherung in Verbindung mit einer Bauwesenversicherung und die notwendige Gebäudeversicherung auf eigene Rechnung abzuschlieBen.

Firmen- und Werbetafetn

Der AN ist berechtigt, Firmen- und Werbetafeln für die Dauer der Leistungserbringung anzubringen

Aufzeichnungen

Führt der AN Bautageberichte, so stehen diese dem AG während der normalen Geschäftszeit des AN zur Einsicht zur Verfügung.

Schriftverkehr

Sämtliche Vereinbarungen, Zusagen etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, das gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.

Rechtsstreitigkeiten

Bei Differenzen aus diesem Vertrag unterwerfen sich die Vertragsparteien ausschließlich dem sachlich zuständigen Gericht in Vöcklabruck bzw. Wels.

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht (UN Kaufrecht ausgenommen).

Unterfertigung durch den AG